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Rechtliches

Die Unterstützung in Steuersachen umfasst im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG das Kontieren und Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteuer-Anmeldung.
Keine Steuerberatung – keine Rechtsberatung.



§6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen:

https://xn--buchhaltung-macht-frhlich-isc.de/%c2%a76-stberg/


Datenschutzerklärung:

https://xn--buchhaltung-macht-frhlich-isc.de/datenschutzerklaerung/

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