Grundsatz:
Die Unterstützung in Steuersachen umfasst im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG das Kontieren und Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteuer-Anmeldung.
Keine Steuerberatung – keine Rechtsberatung.

§6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des §5 StBerG gilt nicht für

  1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
  2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
  3. die Durchfürhung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
  4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Änderung der Berufsordnung der Steuerberater zum 1.4.2005

Neu geregelt wurde die Mitarbeit in Steuerberaterpraxen durch die Änderung von § 7 BOStB. Bislang durften nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als freie Mitarbeiter eingesetzt werden. Diese Beschränkung auf sozietätsfähige Berufe hatte sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Nunmehr ist jede Mitarbeit in Steuerberaterpraxen gestattet, soweit die beschäftigten Personen unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

Wird ein Steuerberater für einen Auftraggeber (Mandanten) tätig, der zugleich einen Buchhalter bzw. geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten (Buchen lfd. Geschäftsvorfälle, lfd. Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) beauftragt hat, ist sicherzustellen, dass jeweils unmittelbare Auftragsverhältnisse – im Bereich der Vorbehaltsaufgaben mit dem Steuerberater, hinsichtlich der nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten mit dem Buchhalter bzw. geprüften Bilanzbuchhalter – bestehen.